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A) Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein ist unter dem Namen „Tennisclub Nastätten 1968 e.V.“ in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Nastätten/Taunus.
§ 2
Zweck des Clubs ist die Pflege und die Förderung des Tennissports nach den
Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und
Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
Förderung der Jugendpflege und ferner der Pflege der Geselligkeit.
§ 3
Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B) Mitgliedschaft
§ 5
Mitglied des Clubs kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche
Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.
Der Club besteht aus den erwachsenen und fördernden (inaktiven) Mitgliedern, aus
jugendlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Die fördernden Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins. Auch eine
Nutzung der sportlichen Einrichtungen ist mit ihrem Status nicht verbunden. Sie
haben Zutritt zu allen Veranstaltungen, insbesondere zu der
Mitgliederversammlung, in der sie aber nur an der Beratung teilnehmen. Der
Vorsitzende kann aus den Reihen der fördernden Mitglieder einen Vertreter
benennen, der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist.
Zu den jugendlichen Mitgliedern des Clubs zählen alle Personen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. Ihnen steht weder das aktive noch das passive
Wahlrecht zu; sie sind auch nicht stimmberechtigt. Der Club kann auch
Ehrenmitglieder ernennen, was auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geschieht.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit.
§ 6
Wer Mitglied des Clubs werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an
den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag nicht Volljähriger bedarf der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, die Gründe
einer eventuellen Ablehnung dem Antragssteller bekannt zu geben. Mit der
Einreichung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
dieser Satzung, den Vorschriften des Vereinsrechts gem. BGB und der Spielordnung
des Clubs.
§ 7
Die Mitgliedschaft geht verloren:
1. durch Tod
2. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
3. durch Austrittserklärung, welche schriftlich an den Vorstand zu richten ist
und bis zum 1. Oktober des Jahres vorliegen muss, zu dessen Jahresende der
Austritt erfolgen soll.
4. durch Ausschluss aus dem Club
Scheidet ein erwachsenes Mitglied durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss
aus dem Club aus, so ist der Saisonbeitrag für das Jahr der Beendigung der
Mitgliedschaft – auch ohne Spielberechtigung – voll zu entrichten. Dies gilt
nicht bei Wohnwechsel, Einberufung zum Wehrdienst, dauernder Erwerbsunfähigkeit
sowie bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes. Ob ein sonstiger
wichtiger Grund gegeben ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden,
wenn
1. das Ansehen oder die Belange des Clubs geschädigt werden
2. grobes unsportliches Verhalten oder Verstoß gegen Sitte und Anstand innerhalb
oder außerhalb des Clubs vorliegt.
3. fällige Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
Der Beschluss des Vorstandes zur Ausschließung des Mitglieds ist diesem
schriftlich unter Angaben der wesentlichen Gründe mitzuteilen. Des Weiteren hat
der Vorstand die Mitgliederversammlung über die Entscheidung zu informieren. Das
Mitglied kann Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes einlegen, über
den dann die Mitgliederversammlung entscheidet.
C) Beiträge und Geschäftsjahr
§ 9
Bei Aufnahme in den Club ist von jedem Jugendlichen und Erwachsenen eine
Aufnahmegebühr zu leisten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme fällig ist.
Die Saisonbeiträge sind jeweils bis zum 1. April des laufenden Jahres zu
entrichten.
Die Aufnahmegebühr und die Saisonbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und in einer Beitrags-und
Gebührenordnung veröffentlicht. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag in
begründeten Fällen Zahlungserleichterungen zu gewähren.
D) Organe des Vereins
§ 10
Organe des Tennisclubs sind:
1. Die Mitgliederversammlung, die den Vorstand wählt.
2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem (der) 1. Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer
(in), dem (der) Pressewart (in), dem (der) Kassenwart (in), dem (der) Sportwart
(in), dem (der) Jugendsportwart (in) und aus mindestens 2 Beisitzern (innen).
Die Mitgliederversammlung wählt diesen Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren. Eine
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der
übrige Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob das Amt des
Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung unbesetzt bleiben soll, oder kommissarisch von einem
anderen Vorstandsmitglied oder erwachsenem Clubmitglied verwaltet werden soll,
oder ob das Amt für den Testzeitraum durch Neuwahl in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung besetzt werden soll. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf
seiner Amtszeit nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾
Stimmenmehrheit seines Amtes enthoben werden.
§ 11
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Clubs.
Er hat für die Durchführung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse zu
sorgen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Ihm obliegt auch die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der
Vorstandssitzungen. Im Falle einer Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch
den Schriftführer vertreten, dessen Vertretung wiederum dem Pressewart obliegt.
Der Schriftführer ist für die Erledigung der schriftlichen Angelegenheiten des
Clubs zuständig. Er hat außerdem über die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Das Protokoll ist jeweils von ihm
und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Clubs. Er hat über alle Einnahmen
und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und soll insbesondere dafür sorgen,
dass alle Aufnahmegebühren, Saisonbeiträge und evtl. beschlossene Umlagen
eingezogen werden. Des Weiteren hat er der alljährlich stattfindenden
ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Vor
dieser Versammlung hat er die Kassenbücher von den gewählten Kassenprüfern
überprüfen zu lassen und alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Dem Sportwart obliegt die Ausrichtung und Überwachung aller sportlichen
Vereinsbelange. Insbesondere kann er zur Einhaltung der Spiel- und Platzordnung
Weisung an alle erwachsenen und jugendlichen Mitglieder erteilen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Sofern die Interessen des Clubs es erfordern, ist der Vorstand berechtigt,
folgende Maßnahmen gegen Clubmitglieder zu verhängen:
1. schriftlicher Verweis
2. zeitweiliges Spielverbot
3. zeitweiliges Verbot des Betretens der gesamten Platzanlage
4. Geldstrafen bis zu € 100,-
5. Ausschluss aus dem Club
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und hat somit keinen Anspruch
auf Vergütung.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten 3 Monaten
des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vom
Vorstand aufgestellten Tagesordnung einberufen. Hierbei hat zwischen Einladung
und Versammlung eine Frist von mindestens einer Woche zu liegen. Die Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied oder durch
Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt und Aushang in dem Vereins- bzw.
Clubaushängekasten.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden, erwachsenen Mitglieder des Clubs. Die
fördernden Mitglieder nehmen – bis auf den vom Vorsitzenden benannten,
stimmberechtigten Vertreter – mit beratender Stimme teil.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 der erwachsenen
Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so beruft
der Vorsitzende sogleich eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung und der gleichen Einladungsfrist ein. Diese daraufhin stattfindende
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlussfassung
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Clubs
erfordern eine ¾ Mehrheit. Wünscht ein Mitglied geheime Abstimmung, so hat diese
schriftlich und geheim zu erfolgen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch
niederzuschreiben und vom Vorstand (4 Personen) zu unterzeichnen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
des Clubs es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
Die Mitgliederversammlung in der die Vorstandswahlen stattfinden heißt
Hauptversammlung und findet alle 2 Jahre statt.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung umfasst unter anderem mindestens folgende
Punkte:
1. Jahresbericht des Vorsitzenden
2. Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
3. Bericht des Sportwarts
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlungen zwischen den Hauptversammlungen enthalten in der
Tagesordnung die Punkte 1-4 und 5. die Entlastung des Kassenwarts.
E) Besondere Bestimmungen
§ 13
Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Club nur für grobe Fahrlässigkeit.
§ 14
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die
Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Clubs oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, sportliche
Zwecke besonders zur Pflege und Förderung des Tennissports.
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