Satzung
Satzung des Tennisclub Nastätten 1968 e.V.
A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Nastätten 1968 e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen und hat seinen Sitz in Nastätten/Taunus.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Tennissports nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“).
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- Jugendförderung
- Pflege der Geselligkeit
§3 Selbstlosigkeit
Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§4 Mittelverwendung
- Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch unangemessene Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.
B. Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsarten
Mitglied kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Mitgliedergruppen:
- Erwachsene Mitglieder
- Fördernde Mitglieder (ohne Nutzungsrecht der Sportanlagen)
- Jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre, ohne Stimmrecht)
- Ehrenmitglieder (mit allen Rechten, beitragsfrei)
§6 Aufnahme
- Die Mitgliedschaft beginnt mit einem schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand.
- Minderjährige benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mit dem Antrag akzeptiert das Mitglied die Satzung, das Vereinsrecht nach BGB sowie die Spielordnung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Schriftliche Austrittserklärung (Frist: bis 1. Oktober für das Jahresende)
- Ausschluss durch den Vorstand
Hinweis: Der Saisonbeitrag ist auch bei Austritt vollständig zu zahlen – außer bei z. B. Umzug, Wehrdienst oder sonstigem wichtigen Grund (Entscheidung durch Mitgliederversammlung).
§8 Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen bei:
- Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs
- Grobem unsportlichem Verhalten
- Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Das betroffene Mitglied kann Widerspruch einlegen – die Entscheidung fällt dann die Mitgliederversammlung.
C. Beiträge und Geschäftsjahr
§9 Beiträge
- Bei Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Saisonbeiträge sind bis 1. April des laufenden Jahres fällig.
- Beitragshöhen und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand Zahlungserleichterungen gewähren.
D. Organe des Vereins
§10 Organe
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende*r
- 2. Vorsitzende*r
- Pressewart*in
- Kassenwart*in
- Sportwart*in
- Jugendsportwart*in
- Mindestens zwei Beisitzer*innen
Amtsdauer: 2 Jahre (Wiederwahl möglich).
Ausscheidende Vorstandsmitglieder können kommissarisch ersetzt oder durch außerordentliche Wahl nachbesetzt werden.
Ein Vorstandsmitglied kann nur durch außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit abgewählt werden.
§11 Aufgaben des Vorstandes
- Geschäftsführung des Clubs
- Durchführung von Satzung und Beschlüssen
- Vertretung des Clubs durch den 1. Vorsitzenden gemäß § 26 BGB
- Protokollführung durch den Schriftführer
- Finanzverantwortung durch den Kassenwart
- Organisation des Spielbetriebs durch den Sportwart
Beschlüsse: mit einfacher Mehrheit, bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mögliche Maßnahmen gegen Mitglieder:
- Schriftlicher Verweis
- Zeitweiliges Spielverbot
- Platzverbot
- Geldstrafe bis 100 €
- Ausschluss aus dem Club
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§12 Mitgliederversammlung
- Findet jährlich in den ersten 3 Monaten des Jahres statt
- Einladung mindestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung
- Stimmberechtigt: alle anwesenden erwachsenen Mitglieder
Beschlussfähigkeit: ab 20 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
(bei Nichterreichen: erneute Versammlung ist immer beschlussfähig)
Hauptversammlung (alle 2 Jahre) mit:
- Jahresbericht des Vorsitzenden
- Kassenbericht
- Sportbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahlen
Außerordentliche Versammlungen können bei Vereinsinteresse oder auf Antrag von 20 Mitgliedern einberufen werden.
E. Besondere Bestimmungen
§13 Haftung
Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Club nur bei grober Fahrlässigkeit.
§14 Auflösung
- Nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
- Erfordert eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Abstimmung erfolgt namentlich
Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Förderung des Tennissports.